Wenn das frisch getraute Ehepaar nach den Flitterwochen in die gemeinsamen vier Wände zurückkehrt, steht nicht selten ein neues Ereignis auf dem Plan: ein Umzug in eine andere, größere Wohnung. Muss man dabei was beachten?
Eine größere Wohnung nach der Eheschließung
Auch wenn viele Partner bereits vor der Hochzeit in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, wird nach einer Hochzeit ein neuer Lebensabschnitt eingeläutet. Aus diesem Grunde wollen immer mehr Ehepaare nach den Flitterwochen zum Beispiel verschiedene Wohnungsangebote in Bruchsal finden, um sich einen Überblick über die Wohnungssituation ihrer Heimatstadt zu machen. Die neue Bleibe suchen viele Ehepaare bewusst größer aus, um einen weiteren Umzug in nächster Zeit zu verhindern. Gleichzeitig sollte natürlich auch der Nachwuchsplanung nichts mehr im Weg stehen.
Die neue Bleibe sollte also entweder eine relativ große Wohnung, beispielsweise mit 4-5 Zimmern, sein oder sogar ein Haus. Je nach finanziellem Aspekt gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, ein Reihenhaus zu mieten, da dieses häufig einen sehr viel günstigeren Mietpreis hat als ein freistehendes Haus. Zusätzlichen Raum für den Nachwuchs kann das frisch vermählte Ehepaar bereits einplanen, muss dieses aber noch nicht als solches deklarieren. Bis es so weit ist, kann man es anderweitig – als Arbeits- oder Gästezimmer – nutzen. Ein Gartenstück ist sowohl für das Paar als auch für den Nachwuchs unbedingt zu empfehlen.
Gibt es Änderungen im Mietvertrag?
Der Unterschied, ob ein Ehepaar oder ein unverheiratetes Paar eine Wohnung bezieht, liegt vor allem im Unterzeichnen des Mietvertrages. In der Regel sind bei einem Mietvertrag beide Ehepartner gleichberechtigte Mieter – sodass beide die gleichen Regeln und Pflichten erfüllen müssen. Das bedeutet, dass auch beide Ehepartner gemeinsam für Mietrückstände oder Schadenersatzansprüche haften. Wichtig ist außerdem, dass eine Kündigung des Vermieters wirklich nur dann wirksam ist, wenn sie beiden Mietparteien ausgesprochen wird. Das bedeutet, auch eine Kündigung seitens des Mieters müssen beide Ehepartner – sofern beide den Vertrag unterzeichnet haben – unterschreiben.
Es besteht natürlich ebenfalls die Möglichkeit, dass lediglich eine Person den Mietvertrag unterzeichnet und den anderen Ehepartner dann im sogenannten Schutzbereich des Vertrages aufnimmt. In einem solchen Fall reicht die Kündigung über den einzelnen Mieter.